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Stiftungssatzung

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
(1) Die Stiftung führt den Namen Sesam-Stiftung für Jugendhilfe.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Sprockhövel.

§ 2 Gemeinnütziger Zweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung. .
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Erziehung und Bildung junger Menschen beim Übergang von der Schule in den Beruf.
(3) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Angebote zur Verbesserung der Sprach-Kompetenz Fortbildung für Lehrer und Sozialberufe Programme zur Vermeidung von Schulverweigerung Weiterbildung durch praxisorientierte Seminare.
(4) Die Stiftung kann ihre gemeinnützigen Zwecke auch mittelbar verwirklichen, indem sie die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen teilweise oder ganz i.S. des § 58 Nr. 1 u. 2 AO einsetzt.
(5) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

§ 3 Erhaltung des Stiftungsvermögens
(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus der einleitenden Erklärung des Stiftungsgeschäfts.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).

§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zeitnah zu verwenden. Sie können im Rahmen des steuerlich Zulässigen ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage gemäß § 58 Nr. 6 Abgabenordnung zugeführt werden, soweit dies erforderlich ist, um den satzungsmäßigen Stiftungszweck nachhaltig erfüllen zu können. Daneben können freie Rücklagen nach § 58 Nr. 7 Buchstabe a der Abgabenordnung gebildet werden.

 (2) Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen ist und die Lebensfähigkeit der Stiftung dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Für die zukünftig zufließenden zeitnah zu verwendenden Mittel besteht ein Wahlrecht, ob sie zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden oder mit ihnen zunächst das geschmälerte Kapital wieder aufgefüllt wird. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Wiederauffüllung des Stiftungskapitals nicht beeinträchtigt werden. 

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 RechtssteIlung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 6 Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind
a) der Vorstand b) das Kuratorium.

§ 7 Zusammensetzung des Vorstandes
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder des ersten Vorstandes werden von den Stiftern bestellt.
(2) Der Vorstand wählt den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte.
(3) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird der Nachfolger vom Kuratorium benannt.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
(5) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre; Wiederwahl ist zulässig.

§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes
(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seinen Vorsitzenden oder durch dessen Vertreter, gemeinsam oder mit einem weiteren Mitglied.
(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere

a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses b) die Beschlußfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens.

§ 9 Zusammensetzung des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens drei, höchstens "fünf Mitgliedern. Die Mitglieder des ersten Kuratoriums werden von den Stiftern berufen.
(2) Das Kuratorium wählt den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte.
(3) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes benennen die verbleibenden Mitglieder den Nachfolger.
(4) Wie der Vorstand üben die Kuratoriumsmitglieder ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 10 Aufgaben des Kuratoriums 

(1) Aufgabe des Kuratoriums ist es a) den Vorstand zu überwachen, insbesondere die Beachtung des Stifterwillens sicherzustellen, b) in den Fällen des § 7 Abs. 3 Vorstandsmitglieder zu benennen.

§ 11 Beschlüsse

Der Vorstand und das Kuratorium sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.


§ 12 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse/Satzungsänderung.
1. Ändern sich die Verhältnisse derart, daß die Erfüllung des Stiftungszwecks von Vorstand und Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können sie gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von % der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiet Jugendhilfe zu liegen. Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Kuratoriums.
2. Der Änderungsbeschluß bedarf der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde.

§ 13 Auflösung I Zusammenschluss
Vorstand und Kuratorium können gemeinsam die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluß• mit einer oder mehreren anderen Stiftungen beschließen, wenn die
Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Hierzu ist eine JA-Mehrheit der Stimmen erforderlich.

§ 14 Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an das Landesjugendamt beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe in Münster, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendhilfe zu verwenden hat.

§ 15 Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde
Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

§ 16 Stellung des Finanzamts
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Auskunft des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 17 Stiftungsaufsichtsbehörde

Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg, oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes NRW. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs-und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

Sprockhövel, den 10. Juli 2012